Unbegleitete minderjährige Flüchtlingskinder (unter 18 Jahren) können durch Vormundschaft begleitet werden. Das Familiengericht entscheidet über die Vormundschaft. Als Vormund können geschäftsfähige Personen, mehrere Personen (beispielsweise ein Ehepaar), das Jugendamt (§1791b BGB) oder ein Verein (§1791a BGB) berufen werden.
DITIB Gemeinden sind berechtigt, als Gemeinnützige Vereine Vormundschaft (auch) für Flüchtlingskinder zu beantragen.
Das jeweilige Familiengericht ist der Ansprechpartner.