Hier finden Sie Antworten auf bisher von unseren Moscheegemeinden gestellten Fragen über die Flüchtlingshilfe.
Wo wird ein Anerkennungsantrag gestellt?
Die Flüchtlinge müssen einen Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Nürnberg stellen. Die Bundesbehörde prüft zuerst die Zuständigkeit, bevor sie den Flüchtlingsantrag inhaltlich prüft.
Bundesweit gibt es 20 Außenstellen, die für die Bearbeitung der Anträge zuständig sind. In jedem Bundesland befindet sich mindestens eine Außenstelle. Der Flüchtling wendet sich an eine Erstaufnahmeeinrichtung. Hier kann er seinen Asylantrag stellen. Es werden die Personendaten erfasst. Der Bewerber erhält eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung.
Wer ist für die Unterbringung der Flüchtlinge verantwortlich?
Die Gesetze sehen vor, dass die Flüchtlinge in Wohnheimen und Kamps wohnen sollen. Allerdings haben die Länder Ermessensspielräume und können sich auch für die Unterbringung in Privatwohnungen entscheiden. Aufgrund der hohen Anzahl der Flüchtlinge in der Aufnahmeeinrichtungen machen viele Länder von dieser Entscheidung Gebrauch.
Kann die Moscheegemeinde beim Antrag helfen?
Nach dem geänderten Asylverfahrensgesetz, das jetzt Asylgesetz heißt, soll ein schnelleres Asylverfahren in der Aufnahmeeinrichtung erfolgen. Dort soll die maximale Dauer des Aufenthalts von 6 Monaten nicht überschritten werden. Abgelehnte Bewerber sollen direkt von der Aufnahmeeinrichtung abgeschoben werden. Da die Antragstellung bereits in der Aufnahmeeinrichtung erfolgt, müssen die Gemeinden dazu nicht tätig werden.
Dürfen die Flüchtlinge arbeiten?
Nach § 61 Abs.1 AsylG dürfen die Flüchtlinge während des Aufenthalts in einer Aufnahmeeinrichtung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Aber nach drei Monaten ist dies möglich. Wenn der Erwerbstätigkeit durch die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, ist die Ausübung der Beschäftigung gem. § 61 Abs. 2 AsylG. zulässig.
Bekommen die Flüchtlinge finanzielle Hilfe?
Ein alleinstehender Flüchtlingsbewerber erhält monatlich in einer Aufnahmeeinrichtung 143 Euro gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Das Geld wird in der Erstaufnahmeeinrichtung bar ausgezahlt. Durch das neue Asylpaket sollen aber mehr Sachleistungen anstelle von Geldleistung ausgegeben werden. Sachleistungen sind Einkaufsgutscheine oder Chipkarten, mit denen man nur bestimmte Dinge in bestimmten Geschäften kaufen kann. In manchen Bundesländern erhalten Flüchtlinge fertige Lebensmittel- oder Hygienekartons. Wenn sich der Flüchtling außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht ist, bekommt er 216 Euro gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 AsylbLG.
Wer übernimmt die Behandlungskosten?
Nach § 264 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V werden die Krankenkassen verpflichtet die Kosten für die Krankenbehandlung von Flüchtlingen zu übernehmen. Hamburg ist das erste Bundesland, das eine elektronische Gesundheitskarte durch die Krankenkasse AOK ausgehändigt hat. Die Einführung einer Gesundheitskarte soll den Ländern überlassen werden.
Werden alle Leistungen von den Krankenkassen übernommen?
Grundsätzlich besteht nur ein Anspruch auf Behandlungen mit akuter Erkrankung und Schmerzuständen gem. § 4 Abs. 1 AsylbG. Andere Leistungen wie eine Psychotherapiebehandlung für traumatisierte Flüchtlinge sind stark eingeschränkt. Schwangere hingegen werden in der gesundheitlichen Behandlung gem. § 4 Abs. 2 AsylbG umfassender betreut.
Was passiert, wenn ein Flüchtling sich beim Moscheeaufenthalt verletzt?
Wenn Flüchtlinge eine Moschee besuchen und sich dabei verletzen, ist grundsätzlich die Gemeinde verantwortlich, wenn sie ihre Verkehrssicherungspflicht in der Moschee verletzt hat. Die Moscheevereine sind dafür haftpflichtversichert.
Darf jedes Gemeindemitglied ein Flüchtlingslager besuchen?
Auch Moscheegemeinden können ein Flüchtlingslager besuchen. Da die Einrichtungen in der Regel durch die Flüchtlingsanzahl sehr überfüllt sind, sollte vorher der Besuch mit dem Heim geklärt werden. Aufgrund des Schutzes der Privatsphäre der Flüchtlinge kann ein solcher Besuch im Einzelfall durch die Betreiber der Flüchtlingsheime untersagt werden, da sie das Hausrecht in den Flüchtlingsheimen haben.
Dürfen die Gemeinden die Flüchtlinge mit Essen versorgen?
Zu bestimmten Anlässen verteilen wir gerne Essen an alle. Auch geflüchtete Menschen sind in unseren Gemeinden herzlich willkommen. Sobald eine Gemeinde das Essen selber kocht und in einem Flüchtlingslager bringen möchte, sollte dies aber im Vorfeld mit der Einrichtungsleitung abgesprochen werden. Denn die Einrichtungen müssen sicher gehen, dass das Essen sauber, frisch und frei von allen möglichen Krankheitserregern ist. Ein Antrag der Gemeinde kann seitens jeweiliger Einrichtung dennoch abgelehnt werden.
Was benötigen Flüchtlinge für ihre religiös praktischen Ausübungen?
Flüchtlinge mit muslimischem Hintergrund fragen öfter nach Gebetsteppichen, einem Koran, Kopftuch etc. Solchen Erwartungen gehen wir als Religionsgemeinschaft selbstverständlich nach. Nach Bedarf können sich die Flüchtlinge an unsere Gemeinden vor Ort wenden. Sofern größere Mengen als Bedarf seitens der Flüchtlinge gemeldet werden und diese im Camp verteilt werden sollen, empfehlen wir vorherige Rücksprache mit der Heimleitung.
Was passiert, wenn das Kindeswohl gefährdet ist?
Wenn das Kindeswohl eines Flüchtlingskinds durch die Begleitung der Eltern in solchen Einrichtungen gefährdet ist, kann durch den Betreiber oder die Helfer der Einrichtung das Jugendamt kontaktiert werden. § 8a SGB VIII legt als Verfahrensvorschrift fest, wie der Schutzauftrag der Jugendhilfe wahrgenommen werden soll. Unerheblich ist dabei, ob die Eltern oder das Kind ein Bleiberecht haben oder nicht.
Kann das Kind in solchen Fällen in Obhut genommen werden?
Erfährt das Jugendamt von gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung, müssen die Fachkräfte diesen Hinweisen nachgehen. Bei einer akuten Gefährdung ist das Jugendamt gem. § 42 SGB VIII berechtigt und verpflichtet das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. Gleiches gilt, wenn ein Kind/Jugendlicher um Obhut bittet oder ein ausländisches Kind/Jugendlicher unbegleitet einreist und sich in Deutschland keine Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigten aufhalten.
Darf ein Flüchtling den Wohnort wechseln?
Der Flüchtling, der Asyl sucht, bekommt eine Aufenthaltsgestattung, d.h. der Aufenthalt ist im Bundesgebiet gestattet gem. § 55 Abs. 1 AsylG. Aber die Aufenthaltsgestattung ist gem. § 56 Abs. 1 AsylG räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde begrenzt, in dem die für die Aufnahme des Flüchtlings zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt. Die räumliche Begrenzung erlischt gem. § 59a AsylG. erst nach drei Monaten Aufenthalt. Erst durch das Rechtsstellungsverbesserungsgesetz kann sich der Flüchtling auch im ganzen Bundesgebiet frei bewegen. Vorher galt die Residenzpflicht, die Anfang des Jahres 2015 abgeschafft wurde. Danach konnten Asylsuchende den räumlichen Bezirk gar nicht verlassen.
Wie lange dauert es, bis der Flüchtlingsstatus geklärt wird?
Nach der Antragstellung lädt das BAMF den Flüchtlingssuchenden zu einer Anhörung ein. Hier schildert der Flüchtling seine Verfolgung, warum er geflüchtet ist und Schutz sucht. Die Anhörung ist auschlaggebend, ob in dem Einzelfall der Flüchtlingsstatus gewährt werden kann. Auch wenn neue Mitarbeiter bzw. Entscheider beim BAMF eingestellt sind, dauert es ca. 1- 12 Monate bis der Status endgültig geklärt wird.
Wann und wie lange bekommt ein Flüchtling Aufenthalt?
Wenn die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) anerkannt wird, erhält der Flüchtling eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von drei Jahren gem. § 25 Abs. 2 S. 1 1. Alt. Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Was passiert, wenn ein Antrag auf Asyl abgelehnt wird? Wie lange dauert eine Klärung?
Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Flüchtling gem. § 74 Abs. 1 AsylG innerhalb von zwei Wochen Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Zurzeit dauert es bis zu 9 Monaten bis ein Gericht entscheidet, da die Gerichte aufgrund der Vielzahl von Klagen überlastet sind. Somit kann im Einzelfall, die Klärung des Flüchtlingsstatus bis zu 2 Jahren dauern.
Welche Ansprüche haben Flüchtlinge?
Nach Anerkennung als Flüchtling besteht ein Anspruch auf die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge mit dem sie in jeden Staat, ausgenommen in den Verfolgerstaat, einreisen können. Sie haben auch einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Es ist keine Arbeitserlaubnis erforderlich. Weiterhin haben sie zudem unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige Zugang zu Sozialleistungen des SGB II/SGB XII, zu Eltern- und Kindergeld, zu Wohngeld sowie zu BAföG und sonstigen Leistungen. Ferner besteht ein Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs.
Nach drei Jahren Besitz der Aufenthaltserlaubnis erhalten die Flüchtlinge einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG, sofern die Voraussetzung für einen Widerruf bzw. eine Rücknahme des Schutzstatus nicht vorliegen. In diesem Punkt sind sie erheblich privilegiert, weil sie für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht die sonst üblichen Erteilungsvoraussetzungen erfüllen müssen. Denn sie müssen nicht nachweisen, dass sie den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können und dass sie über ausreichenden Wohnraum für sich selbst und ihre Familienangehörigen verfügen. GFK-Flüchtlinge haben zudem einen Anspruch auf Familiennachzug.